Norm
JN §99 Abs1Rechtssatz
Für das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN muß das Vermögen von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine Verwaltung im Inland erfordert, weil das Erfordernis einer Vermögensverwaltung als teilweise "Ansässigkeit" des belangten Beklagten in Vermögensangelegenheiten betrachtet werden kann. Dieser Umstand ist bei einem Kurspflege erfordernden Wertpapierdepot gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046888Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0070OB00523_9400000_001