RS OGH 1994/5/11 7Ob523/94, 4Nd507/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
beobachten
merken

Norm

JN §99 Abs1

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN muß das Vermögen von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine Verwaltung im Inland erfordert, weil das Erfordernis einer Vermögensverwaltung als teilweise "Ansässigkeit" des belangten Beklagten in Vermögensangelegenheiten betrachtet werden kann. Dieser Umstand ist bei einem Kurspflege erfordernden Wertpapierdepot gegeben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 523/94
  • 4 Nd 507/96
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Nd 507/96
    Vgl auch; Beisatz: Für die Intensität der Inlandsbeziehung ist aber nicht nur der Wert des inländischen Vermögens, sondern auch seine Art von Bedeutung. Das Vermögen kann von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine im Inland ausgeübte Verwaltung erfordert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046888

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0070OB00523_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten