Norm
JN §28Rechtssatz
Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt (vgl EvBl 1991/182) - , noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich, zB die Beteiligung an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Nur der in Paragraph 99, Absatz eins, JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt vergleiche EvBl 1991/182) - , noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich, zB die Beteiligung an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046580Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_003