Norm
JN §99 Abs1Rechtssatz
Der Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN wird auch für ausländische Staaten, die im Inland über von der Immunität nicht gedeckte Vermögenswerte bestimmten Umfangs verfügen, begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124241Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009