Norm
GmbHG §76 Abs1Rechtssatz
Auch ein Geschäftsanteil an einer inländischen GmbH ist "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN, weil dem Gesellschafter darüber insofern Verfügungsmacht eingeräumt ist, als die Geschäftsanteile gemäß § 76 Abs 1 und 3 GmbHG - wenn auch nur in der Form eines Notariatsaktes; § 76 Abs 1 GmbHG - übertragbar und - ohne solches Formerfordernis - verpfändbar sind.Auch ein Geschäftsanteil an einer inländischen GmbH ist "Vermögen" im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN, weil dem Gesellschafter darüber insofern Verfügungsmacht eingeräumt ist, als die Geschäftsanteile gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 3 GmbHG - wenn auch nur in der Form eines Notariatsaktes; Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG - übertragbar und - ohne solches Formerfordernis - verpfändbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046891Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_004