RS OGH 1996/2/26 4Nd503/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

JN §99 Abs1

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes ist nicht auf körperliche Sachen beschränkt. Es ist auch gleichgültig, ob der Streitgegenstand selbst ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes gilt daher (ua) für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0088958

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040ND00503_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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