Norm
JN §99 Abs1Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes ist nicht auf körperliche Sachen beschränkt. Es ist auch gleichgültig, ob der Streitgegenstand selbst ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes gilt daher (ua) für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0088958Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040ND00503_9600000_001