Norm
JN §99 Abs1Rechtssatz
Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134180Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023