RS OGH 2022/11/22 4Ob170/22m

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Veröffentlicht am 22.11.2022
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Norm

JN §99 Abs1
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen.

Entscheidungstexte

  • RS0134180">4 Ob 170/22m
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 170/22m
    Beisatz: Hier: Ein auf einer Liegenschaft lastendes – die Zwangsversteigerung (nur) für die Dauer seines Bestehens verhinderndes – rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der Annahme eines Vermögensgerichtsstands nach § 99 Abs 1 JN nicht entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134180

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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