Entscheidungsgründe: Die am 14. 3. 1941 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie bezieht eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung, deren Höhe bis 30. 6. 2009 653,58 EUR betrug und ab 1. 7. 2009 669,32 EUR (jeweils brutto). Seit 4. 5. 2009 ist sie an einer Adresse im 11. Wiener Gemeindebezirk als Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Bescheid vom 27. 8. 2009 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 29. 5. 2009 auf Gewährung der Ausgleichszulage ab. Dagege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 26. 7. 1942 geborene Klägerin ist eine rumänische Staatsangehörige, die seit 1992 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Sie bezieht eine rumänische Eigenpension in Höhe von monatlich 618 RON (12 mal jährlich); dies entspricht umgerechnet 143,34 EUR. In Österreich wohnt sie in der Eigentumswohnung ihres Sohnes, der ihr dort ein Zimmer zur Verfügung stellt. Sie hat weder Miete noch Betriebskosten zu bezahlen, führt aber den gemeinsamen Haushalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25. 8. 1950 geborene Klägerin ist bulgarische Staatsbürgerin und bezieht von einem bulgarischen Pensionsversicherungsträger eine monatliche Rente in Höhe von umgerechnet 93,55 EUR (im ersten Quartal 2009), von 100,77 EUR (im zweiten Quartal 2009) und von 109,84 EUR (im dritten Quartal 2009). Außer Streit steht, dass sie sich regelmäßig in Österreich aufhielt und aufhält. Die Tochter der Klägerin ist in Österreich berufstätig und bezieht ein Bruttoeinkomme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die im Jahr 1926 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hatte bis Ende 2004 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Sie bezieht eine österreichische Witwenpension, die im Jahr 2005 188,30 EUR monatlich betrug. Einer ihrer Söhne, C***** (künftig: Sohn), ist seit vielen Jahren in Österreich erwerbstätig und seit 27. 5. 2003 österreichischer Staatsbürger. Ende 2004 erkrankte die damals noch in der Türkei wohnhafte Klägerin, weshalb ... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art2EuGVÜ Art52JN §66 A
Rechtssatz: Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Art 52 Abs 1 EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach § 66 JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Art 52 Abs 2 EuGVÜ d... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65JN §66 BJN §76 Abs1 IJN §93 Abs1
Rechtssatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der En... mehr lesen...
Norm: EheG §28 Abs1ZPO §14 BdJN §65JN §66 BJN §76 Abs1 I
Rechtssatz: Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen. § 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). Entscheidungstexte 4 Ob 39/00i Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i Veröff: SZ 73/27 ... mehr lesen...
Norm: JN §66 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 66 JN A § 66 Abs 1 sowie § 66 JN idF vor der ZVN 1983 B § 66 Abs 2 und Abs 3 JN idF der ZVN 1983 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102249 Dokumentnummer JJR_19960909_OGH0002_0000JN00066_9600000_001 mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei hat für Zwecke der Kirchenbeitragsverrechnung und -einhebung Daten der Klägerin gespeichert. Die Klägerin begehrt die Löschung dieser Daten mit dem Vorbringen, sie sei von der Kirchenbeitragsstelle Innere Stadt Wien im Jahr 1988 aufgefordert worden, Einkommen- und Vermögenssteuerbescheide für 1986 und 1987 als Grundlage für die Veranlagung zum Kirchenbeitrag vorzulegen. Die Klägerin habe daraufhin der Kirchenbeitragsstelle mitgeteilt, d... mehr lesen...
Norm: Röm-kath KirchenbeitragsO §7JN §66
Rechtssatz: Die in § 7 röm-kath KirchenbeitragsO angeführten nicht gesondert definierten Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind im Sinne des § 66 JN auszulegen. Entscheidungstexte 6 Ob 32/92 Entscheidungstext OGH 10.12.1992 6 Ob 32/92 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 10. April 1991 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der am 13. September 1935 geborenen Klägerin auf die am 10. April 1990 beantragte Berufsunfähigkeitspension vom 1. Mai 1990 an und stellte das Ausmaß dieser Leistung von diesem Tag an mit monatlich brutto 3.027,50 S, vom 1. Jänner 1991 an mit 3.178,90 S fest. Der Pensionsberechnung zu diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß dabei 187 Versicherungsmonate in Österreich nach dem ASVG und eine Beme... mehr lesen...
Norm: JN §66
Rechtssatz: Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im Inland sagt für sich allein über die Beibehaltung oder Aufgabe des Wohnsitzes nichts aus, wenn in der bisherigen Wohnung weiterhin eine Wohngelegenheit bestanden hat. ... mehr lesen...
Norm: JN §66 BASGG §7BPGG §3 Abs1BPGG §3a Abs1
Rechtssatz: Auch im Rahmen des § 7 ASGG sind infolge Verweisung auf § 66 JN die dort angeführten Kriterien maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Jugoslawien. Die geschiedene Ehefrau des Klägers wohnt mit zwei Kindern in Dornbirn. Regelmäßig zu Weihnachten besucht der Kläger seine geschiedene Frau und die Kinder und bleibt zwischen einem und drei Monaten bei ihnen. Während der übrigen Zeit des Jahres hält er sich ausschließlich in Jugoslawien auf. Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die gegen den Bescheid vom 28.April 1988, womit die dem Kl... mehr lesen...
Norm: JN §66
Rechtssatz: Ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wenn die Absicht besteht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Entscheidungstexte 8 Ob 613/84 Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 613/84 Veröff: RZ 1985/53 S 137 = JBl 1985,629 1 Ob 662/86 Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 662/86... mehr lesen...