RS OGH 1989/9/26 10ObS305/89, 4Ob51/97x, 10ObS401/97m, 10ObS197/98p, 10ObS347/98x, 10ObS28/99m, 6Ob3

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

JN §66 B
ASGG §7
BPGG §3 Abs1
BPGG §3a Abs1

Rechtssatz

Auch im Rahmen des § 7 ASGG sind infolge Verweisung auf § 66 JN die dort angeführten Kriterien maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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