RS OGH 1992/12/10 6Ob32/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

Röm-kath KirchenbeitragsO §7
JN §66
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die in § 7 röm-kath KirchenbeitragsO angeführten nicht gesondert definierten Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind im Sinne des § 66 JN auszulegen.Die in Paragraph 7, röm-kath KirchenbeitragsO angeführten nicht gesondert definierten Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind im Sinne des Paragraph 66, JN auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046606

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0060OB00032_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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