Norm
EuGVÜ Art2Rechtssatz
Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Art 52 Abs 1 EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach § 66 JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Art 52 Abs 2 EuGVÜ das Recht dieses Staates an. Bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Art 52 Abs 1 EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Art 52 Abs 2 EuGVÜ) geht der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor.Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Artikel 52, Absatz eins, EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach Paragraph 66, JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Artikel 52, Absatz 2, EuGVÜ das Recht dieses Staates an. Bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Artikel 52, Absatz eins, EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Artikel 52, Absatz 2, EuGVÜ) geht der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113225Dokumentnummer
JJR_20000302_OGH0002_0090OB00022_00A0000_001