Begründung: Die Streitteile sind Geschwister. Ihr gemeinsamer Vater Franz K***** verstarb am 4.9.1964. Sein Nachlaß, zu dem Hälfteanteile an verschiedenen Liegenschaften in K***** gehörten, wurde infolge Erbverzichtes der gemeinsamen Mutter der Streitteile Auguste K***** je zur Hälfte der Klägerin und dem Beklagten eingeantwortet. In der Folge kam es zwischen den Parteien untereinander sowie zwischen der Klägerin, dem Beklagten und deren Mutter zur Übertragung verschiedener Li... mehr lesen...
Norm: JN §58 JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu... mehr lesen...
Begründung: Die am 19.Juli 1978 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2.Oktober 1991 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Der Ehe entsprossen drei bereits volljährige Söhne; einer davon ist behindert und befindet sich in einem Altenheim in Pflege. Die nicht durch das Einkommen des Behinderten gedeckten Heimkosten trägt der Beklagte. Die Streitteile sind mit einem Anteil von je 25 % Gesellschafte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Hermann P***** war Eigentümer der Liegenschaft EZ *****. Nach seinem Tode im Jahre 1973 erhielten seine beiden Geschwister Ing.Walter P***** und Hermine E***** aufgrund eines mit der erblasserischen Witwe geschlossenen Erbübereinkommens unter anderem auf die Dauer von 25 Jahren das unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtnießungsrecht an dem im Parterre des Hauses N***** links vom Hauseingang gelegenen Zimmer samt Mitbenützung der sanitären Anlagen und f... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Karl S***** ist aufgrund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.500,-- für seinen in Obsorge der Mutter Maria Anna H***** (vormals S*****) befindlichen Sohn Dieter verpflichtet. Am 2.3.1993 begehrte Maria Anna H***** unter anderem, die Unterhaltsbeiträge für Dieter auf S 4.500,-- monatlich zu erhöhen und diese Erhöhung sofort mittels einstweiliger Verfüg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 a JN §58 ABGB § 1327 heute ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erlitt am 12.7.1988 infolge eines von der damals im vierten Lebensjahr stehenden Beklagten mit einem Kinderfahrrad verursachten Unfalles schwere Verletzungen. Mit dem Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 31.1.1991 wurde die grundsätzliche Haftung der Beklagten für alle (im Urteil näher umschriebenen) Schäden der Klägerin aus diesem Unfall festgestellt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten traf mit der Klägerin eine Vereinbarung, auf Grund welche... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO verhielt das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts für seinen Sohn in der Höhe von S 1.400,-- monatlich. Der Beschluß wurde dem Vater nach Zustellversuchen am 18.1.1992 und am 21.12.1992 durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholungsfrist war der 22.12.1992. Am 7.1.1993 überreichte der Vater persönlich beim Erstgericht sein als "Einwendungen" bezeichnetes selbst verfaßtes Rechtsmittel. Mit e... mehr lesen...
Norm: ASGG §45 Abs2 JN §58 ASGG § 45 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002 ASGG § 45 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 ASGG § 45 gültig von 01.09.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1990 ... mehr lesen...
Norm: JN §58 ZPO §502 Abs3 Z2 K ZPO §502 Abs5 Z2 L JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geänder... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches damit begründet, daß über eine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO entschieden wurde. Dem ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches damit begründet, daß über eine Bestandstreitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO entschieden wurde. Dem ist nicht zu folgen. ... mehr lesen...
Norm: JN §58 JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Das Interesse an einer Mitgliedschaft zu einem Verein kann nicht einfach mit der Summe der Mitgliedsbeiträge gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das von den Klägern selbst mit insgesamt S 30.000 bewertete Klagebegehren, einerseits festzustellen, daß ihr Ausschluß aus dem beklagten Verein unwirksam und nichtig sei, und andererseits die beklagte Partei schuldig zu erkennen, jede Störung und jedweden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Kläger zu unterlassen, ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nich... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bis 29.August 1990 mit Gerlinde R***** verheiratet, die Mieterin eines Reihenhauses in Trofaiach war, das als Ehewohnung diente. Gerlinde R***** kündigte das Bestandverhältnis zum 30.April 1989 auf. Am 18.Mai 1989 vermietete die Eigentümerin das Reihenhaus an den Kläger, der vom Beklagten die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt. Den Wert des Streitgegenstandes gab der Kläger mit S 12.000 an. Das Reihenhaus liegt in einer beliebten Wohngegend u... mehr lesen...
Norm: JN §58 JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Klagen auf Bestehen von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandverträgen sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten. Klagen auf Bestehen von ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Streitwert der Berufungsentscheidung vom 12.12.1989 übersteigt 300.000 S (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO). Der Streitwert der Berufungsentscheidung vom 12.12.1989 übersteigt 300.000 S (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO). Wird behauptet, daß ein Bestandvertrag, dessen Bestehen festgestellt werden soll, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, so ist die Bewertungsregel des § 58 Abs. 2 JN durch die analoge Anwendu... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger erhoben gegenüber den Beklagten das Begehren auf Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen für die neunjährige Jagdperiode vom 1.April 1983 bis 31.März 1992 über ein ca 290 ha großes Gebiet vereinbarte Jagdunterpachtverhältnis durch die Auflösungserklärung der Beklagten vom 20.Juli 1988 nicht aufgelöst worden sei. Damit begehrten sie der Sache nach die Feststellung des fortdauernden Bestandes eines Unterpachtverhältnisses während der restlichen Vertr... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Oktober 1986 gemäß § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG geschieden, daß den Beklagten das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 29. Mai 1980 war dem Beklagten ab 1. April 1980 eine monatliche Unterhaltsleistung an die Klägerin von S 7.500,-- auferlegt worden. Mit der am 24. Dezember 1986 eingebrachten Klag... mehr lesen...
Begründung: Der Sohn der Streitteile verstarb am 28. August 1981. Er hinterließ keine Ehefrau und keine Kinder. Sein Nachlaß wurde der Beklagten, seiner Mutter, die auf Grund eines mündlichen Testamentes die bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, eingeantwortet. Zum Nachlaß gehörte die Liegenschaft EZ 2129 der Katastralgemeinde Lichtenegg; hierauf war das lebenslängliche Fruchtgenußrecht für die Beklagte einverleibt. Der Kläger, der geschiedene Ehemann der Beklagten und Vater d... mehr lesen...
Begründung: Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Unterhaltsklage bereits großjährige Kläger begehrte vom Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von monatlich 2.900 S für die Zeit vom 15. September bis 6. Juli eines jeweiligen Jahres und von monatlich 1.200 S für die Zeit vom 7. Juli bis 14. September eines jeweiligen Jahres als gesetzlichen Unterhalt. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit folgende Unterhaltsbeträge zu ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Hälfteeigentümer des Doppelwohnhauses Lauterach, Bundesstraße 76; die andere Hälfte steht im Eigentum seiner Schwester Else L***. Zwischen den Miteigentümern besteht "seit eh und je" die Abmachung, daß der Kläger die näher zur Bundesstraße gelegene Hälfte des Hauses benützt und verwaltet. Der Beklagte ist der Sohn des Klägers. Er bewohnt in diesem Haus mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern die Parterrewohnung bestehend aus drei Zimmern... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 1.Jänner 1955 wurde zwischen dem am 4.Oktober 1919 geborenen Kläger und der beklagten Partei ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Am 19.April 1962 wurde der Kläger zum Geschäftsführer und am 6.Juli 1962 zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied der beklagten Partei bestellt. Am 6.Oktober 1981 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Dem Dienstverhältnis lag der Dienstvertrag vom 1.August 1962 (Beilage 1) zugrunde, der unter anderem... mehr lesen...
Begründung: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs. 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert, sondern auch dann, wenn ein Bruchteilstitel begehrt wird. Es kommt dann auf die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten und erst m... mehr lesen...
Norm: EO §37 H EO §37 Ak JN §58 EO § 37 heute EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.... mehr lesen...
Norm: JN §58 JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann § 58 JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemac... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hatte der beklagten Partei einen Standplatz an der Straßenfront ihres in Wien, Kärntnerstraße 19 betriebenes Warenhauses zur Verfügung gestellt. Streit herrscht darüber, ob der beklagten Partei noch das Recht zur Benützung des Standplatzes zusteht oder nicht. Von Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist vor allem der Rechtsstreit 47 C 234/80 des Erstgerichtes: Die klagende Partei begehrte in dieser Rechtssache die Feststellung, daß dem Beklagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Margaret(h)e D und Karoline B waren zu einem Viertel bzw. zu drei Viertel Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ 401 GB Wieden, Haus 1040 Wien, Kolschitzkygasse 4. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. August 1981, 43 K 108/81-2, wurde den genannten Miteigentümerinnen als betreibenden Parteien auf Grund der Aufkündigung des genannten Gerichtes vom 13.April 1981, ON 1, gegen die Verlassenschaft nach der am 10.September 1980 verstorbenen H... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 1. 4. 1972 die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder. Die Beklagte verließ am 8. 1. 1979 die als Ehewohnung dienende im Alleineigentum des Klägers stehende Eigentumswohnung im Haus G*, die der Kläger 1980 verkaufte. Im Verfahren 17 Cg 32/79 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder befi... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsstreit schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens an die Klägerin ab 10.3.1978 verpflichtete. Als Vergleichsgrundlage hielten die Parteien die Sorgepflicht des Beklagten für die am 29.1.1960 geborene eheliche Tochter Herta und das monatliche ... mehr lesen...
Norm: JN §58 MRG §37 Abs3 Z16 ZPO §528 Abs2 J JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 MRG § 37 heute MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114... mehr lesen...