Rechtssatz
Klagen auf Bestehen von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandverträgen sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten.Klagen auf Bestehen von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandverträgen sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046537Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0030OB01005_9000000_001