Norm
JN §58Rechtssatz
Betrifft das Feststellungsbegehren das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Zeit (hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses) und übersteigt der zehnfache Jahresbetrag dreihunderttausend Schilling, so ist der Revisionsrekurs auch ohne Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig.Betrifft das Feststellungsbegehren das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Zeit (hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses) und übersteigt der zehnfache Jahresbetrag dreihunderttausend Schilling, so ist der Revisionsrekurs auch ohne Ausspruch im Sinne der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044318Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00016_8400000_001