Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas W*** junior, Schüler, Steinfeld/Drau, Dolomitenstraße 6, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Andreas W*** senior, ÖBB-Bediensteter, Steinfeld/Drau, Waldstraße 8, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Unterhalts (Streitwert im Revisionsverfahren 59.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 25. November 1987, GZ 3 R 459/87-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 28. Oktober 1986, GZ 3 C 325/83-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Unterhaltsklage bereits großjährige Kläger begehrte vom Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von monatlich 2.900 S für die Zeit vom 15. September bis 6. Juli eines jeweiligen Jahres und von monatlich 1.200 S für die Zeit vom 7. Juli bis 14. September eines jeweiligen Jahres als gesetzlichen Unterhalt.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes, der allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, mit der Maßgabe, daß es die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 6.000 S auch ziffernmäßig anführte. Das Berufungsgericht begründete nicht, warum es in seine Entscheidung keinen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO aufgenommen hat. Ansprüche auf Leistung des Unterhalts in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß § 500 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Berechnung des Streitwertes hat nach § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen, auf den § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO verweist. Da die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches (je 2.500 S für die 10 Schulmonate und je 1.000 S für die zwei Ferienmonate) 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes, der allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, mit der Maßgabe, daß es die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 6.000 S auch ziffernmäßig anführte. Das Berufungsgericht begründete nicht, warum es in seine Entscheidung keinen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aufgenommen hat. Ansprüche auf Leistung des Unterhalts in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht kommt. Die Berechnung des Streitwertes hat nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu erfolgen, auf den Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO verweist. Da die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches (je 2.500 S für die 10 Schulmonate und je 1.000 S für die zwei Ferienmonate) 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
Im Falle eines Ausspruches, daß die Revision nicht zulässig sei, bedarf es keiner Verbesserung der Revision, weil der Beklagte darin ungeachtet des Fehlens des Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO bereits Ausführungen im Sinn des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO aufgenommen hat.Im Falle eines Ausspruches, daß die Revision nicht zulässig sei, bedarf es keiner Verbesserung der Revision, weil der Beklagte darin ungeachtet des Fehlens des Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO bereits Ausführungen im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00558.88.0324.000Dokumentnummer
JJT_19880324_OGH0002_0070OB00558_8800000_000