RS OGH 1985/12/18 3Ob106/85 (3Ob107/85)

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

JN §58

Rechtssatz

Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann § 58 JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 58 Abs 1 JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Die Bestimmungen des § 58 sind auch nicht sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 106/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046512

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00106_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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