Rechtssatz
Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann § 58 JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 58 Abs 1 JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Die Bestimmungen des § 58 sind auch nicht sinngemäß anzuwenden.Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann Paragraph 58, JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Die Bestimmungen des Paragraph 58, sind auch nicht sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046512Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00106_8500000_001