Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach § 1327 ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach Paragraph 1327, ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031493Im RIS seit
26.08.1993Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025