Norm: ZPO §520 Abs1 E1JN §24
Rechtssatz: Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist immer bei dem Gericht einzubringen, das in der Ablehnungssache erkannte. Entscheidungstexte 1 Ob 119/98a Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 119/98a 2 Ob 228/99i Entscheidungstext OGH 23.09.1999 ... mehr lesen...
Norm: FBGAußStrG §11JN §19JN §20JN §21JN §22JN §23JN §24JN §25
Rechtssatz: Gegen den Beschluß, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, ist eine Vorstellung nicht zulässig. Auch der verspätete Rekurs ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Nc 17/97y Entscheidungstext HG Wien 22.09.1997 1 Nc 17/97y European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: JN §24
Rechtssatz: Auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines auf die meritorische Enderledigung bezogenen Antrags auf Beschlußergänzung ist unanfechtbar. Entscheidungstexte 1 Ob 604/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 604/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079879 ... mehr lesen...