Norm: JN §24
Rechtssatz: Die Frage, ob bei geänderten Verhältnissen überhaupt ein der Ablehnung stattgebender Beschluss in der Folge in dem Sinn abgeändert werden kann, dass die Befangenheit nicht mehr vorliegt, kann sich zumindest solange nicht stellen, als ein Vertreter des befangenen Richters nach der Geschäftsverteilung vorgesehen und nicht auch selbst von einem Ausschließungsgrund oder Befangenheitsgrund betroffen ist. ... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §84 IIZPO §85JN §24
Rechtssatz: Auch im Ablehnungsverfahren müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen gewesen wäre. Zu dessen Nachholung ist der Akt zurückzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 Z1B-VG Art92 Abs1JN §24OGHG §5
Rechtssatz: Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abg... mehr lesen...