RS OGH 2001/7/5 6Ob113/01p

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Norm

JN §24

Rechtssatz

Die Frage, ob bei geänderten Verhältnissen überhaupt ein der Ablehnung stattgebender Beschluss in der Folge in dem Sinn abgeändert werden kann, dass die Befangenheit nicht mehr vorliegt, kann sich zumindest solange nicht stellen, als ein Vertreter des befangenen Richters nach der Geschäftsverteilung vorgesehen und nicht auch selbst von einem Ausschließungsgrund oder Befangenheitsgrund betroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115452

Dokumentnummer

JJR_20010705_OGH0002_0060OB00113_01P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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