RS OGH 2025/7/10 1N506/99; 1N523/99; 7N523/99; 1N530/99; 7N526/99; 7N524/99; 7N525/99; 6N509/02; 8Nc

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Rechtssatz

Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs.Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß Paragraph 24, JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111658

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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