Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie sind seit 19.1.2001 Mitglied der Geschäftsleitung der T. (Europe) AG (in der Folge kurz: „T.“), eines Börsemitglieds (§ 14 BörseG) der Wiener Börse AG mit Sitz in der Schweizerische Eidgenossenschaft, Z., Go.-straße. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass T. Sie sind se... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie sind seit 03.02.1995 Mitglied des Verwaltungsrates der T. (Europe) AG (in der Folge kurz: „T.“), eines Börsemitglieds (§ 14 BörseG) der Wiener Börse AG mit Sitz in der Schweizerische Eidgenossenschaft, Z., G.-straße. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass T. Sie sind se... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie sind seit 03.02.1995 Mitglied des Verwaltungsrates und waren im Tatzeitraum Delegierter des Verwaltungsrats der T. (Europe) AG (in der Folge kurz: „T.“), eines Börsemitglieds (§ 14 BörseG) der Wiener Börse AG mit Sitz in der Schweizerische Eidgenossenschaft, Z., G.-straße. Sie sind seit 03.02.1995 Mitglied des Verwaltungsrates und waren im Tatzeitraum Delegi... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie sind seit 10.1.2001 Mitglied der Geschäftsleitung der T. (Europe) AG (in der Folge kurz: „T.“), eines Börsemitglieds (§ 14 BörseG) der Wiener Börse AG mit Sitz in der Schweizerische Eidgenossenschaft, Z., G.-straße. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass T. Sie sind se... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „Sie sind Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten M., N.-Street, S.. Sie haben in dieser Funktion als nach außen zur Vertretung der M. Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum 27.07.2007 bis 23.08.2007 Marktmanipulation betrieben hat, indem die M. Informationen verbreitet hat, die irreführende Signale in Bezug auf die unter der IS... mehr lesen...
Im Straferkenntnis vom 10.9.2009 wird dem nunmehrigen Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: „Sehr geehrter Herr Dr. R.! I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: römisch eins. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 01.07.2003 Vorstandsmitglied der Ra. Niederösterreich-Wien AG AG (in Folge Ra. NÖ-Wien AG) mit Sitz in Wien, F.-platz. Mit Vorstandsbeschluss vom 24.6.2003 wurden Sie zum Bea... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben im Zeitraum 30.11.2007 bis 10.09.2008 (nachfolgend „Tatzeitraum“) als Wertpapierhändlerin und Börsebesucherin der H.-Bank AG am Geschäftssitz der H.-Bank AG in K., A-Platz, die in der Beilage ./6, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses darstellt, aufgelisteten Käufe und Verkäufe (Limitorders) des H.- Immobiliengewinnscheins, ISIN AT000063, in das elek... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber gerichtet und enthält folgenden Spruch: „I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie waren von 01.05.2005 bis 30.04.2009 Vorstandsmitglied der H.-Bank AG mit Sitz in K., A-Platz. Sie haben in dieser Funktion 1. im Zeitraum 16.01.2006 bis 10.09.2008 (nachfolgend „Tatzeitraum“) gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die H.- Bank A... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben im Zeitraum 16.01.2006 bis 05.03.2008 (nachfolgend „Tatzeitraum“) als Wertpapierhändler und Bereichsleiter des Bereichs „Investmentservices/Private Banking“ der H.-Bank AG am Geschäftssitz der H.-Bank AG in K., Al.-Platz, den jeweils „aktuellen NAV“ des H.-Immobiliengewinnscheins, ISIN AT000063, berechnet und die Ergebnisse der Berechnung an Händler bzw. Händlerassistenten... mehr lesen...
1.1. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie waren zwischen 18.03.1987 und 28.12.2007 Vorstand der M. Bank Aktiengesellschaft (im folgenden M. Bank) mit der Geschäftsanschrift B-markt, Wien. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 iVm Abs 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF Folgendes zu verantworten: „I. Sie waren zwischen 18.03.1987 und 28.12.2007 Vorstand der M. Bank Akt... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben im Zeitraum von 15.3.2006 bis 28.6.2006 (nachfolgend „Tatzeitraum“) über das Büro der D-Bank F., H-gasse, Wien, und über Ihr Wertpapierkonto und Depot (Kontonummer: 123, Depotnummer: 143-0) bei der Ec. AG, FN 19 m, M-Straße, Wien, an der Wiener Börse für Aktien der Bn. AG (vormals BW-AG), B-gasse, Wien, FN 16 d, ISIN AT000076 – nachfolgend „Bn.“ – die ... mehr lesen...
1.1. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „„I. Sie waren zwischen18.03.1987 und 28.12.2007 Vorstand der M. Bank Aktiengesellschaft (im folgenden M. Bank) mit der Geschäftsanschrift B-markt, Wien. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 iVm Abs 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF Folgendes zu verantworten: „„I. Sie waren zwischen18.03.1987 und 28.12.2007 Vorstand der M. Bank Akt... mehr lesen...