TE Uvs Bescheid 2011/6/20 06/FM/V/46/9400/2009

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

21/05 Börse

Norm

BörseG §48a Abs1 Z2 litc
BörseG §48c
  1. BörseG § 48a gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48a gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. BörseG § 48a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. BörseG § 48a gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  5. BörseG § 48a gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  6. BörseG § 48a gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  7. BörseG § 48a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  8. BörseG § 48a gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993
  1. BörseG § 48c gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48c gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
  3. BörseG § 48c gültig von 01.11.2012 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
  4. BörseG § 48c gültig von 01.05.2012 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. BörseG § 48c gültig von 27.10.2008 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  6. BörseG § 48c gültig von 31.03.2006 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  7. BörseG § 48c gültig von 01.01.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  8. BörseG § 48c gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. BörseG § 48c gültig von 01.07.2001 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. BörseG § 48c gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  11. BörseG § 48c gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat nach Aufhebung des Berufungsbescheides vom 16.10.2008, Zl. UVS-06/FM/46/10564/2007, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.5.2011, Zl. 2009/17/0186-7, durch seine Mitglieder Mag. Schmied als Berichter, Dr. Schweiger als Vorsitzender und Dr. Wartecker als Beisitzer über die Berufung des Herrn Michael R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 20.11.2007, Zahl: FMA-EL070460.100/0001-LAW/2007, wegen einer Übertretung des § 48a Abs 1 Z 2 lit. c in Verbindung mit § 48c Börsegesetz entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat nach Aufhebung des Berufungsbescheides vom 16.10.2008, Zl. UVS-06/FM/46/10564/2007, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.5.2011, Zl. 2009/17/0186-7, durch seine Mitglieder Mag. Schmied als Berichter, Dr. Schweiger als Vorsitzender und Dr. Wartecker als Beisitzer über die Berufung des Herrn Michael R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 20.11.2007, Zahl: FMA-EL070460.100/0001-LAW/2007, wegen einer Übertretung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 48 c, Börsegesetz entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

„Sie sind Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten M., N.-Street, S.. Sie haben in dieser Funktion als nach außen zur Vertretung der M. Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum 27.07.2007 bis 23.08.2007 Marktmanipulation betrieben hat, indem die M. Informationen verbreitet hat, die irreführende Signale in Bezug auf die unter der ISIN AT000066 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassenen Wertpapiere der M. gegeben haben bzw. geben konnten. Dies dadurch, dass die M. eine irreführende Nachricht verbreitet hat, nämlich die Nachricht in der Ad-Hoc-Meldung vom 27.07.2007 (verbreitet über euro adhoc; Beilage 1, die einen integrierten Bestandteil des Spruches bildet), dass die M. „ein umfangreiches Aktienrückkaufsprogramm [plant], das in einer am 23. August in Wien stattfindenden a.o. Hauptversammlung beschlossen werden soll. (…) Vorerst plant die Gesellschaft eigene Aktien in einem Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben.“.„Sie sind Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten M., N.-Street, S.. Sie haben in dieser Funktion als nach außen zur Vertretung der M. Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum 27.07.2007 bis 23.08.2007 Marktmanipulation betrieben hat, indem die M. Informationen verbreitet hat, die irreführende Signale in Bezug auf die unter der ISIN AT000066 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassenen Wertpapiere der M. gegeben haben bzw. geben konnten. Dies dadurch, dass die M. eine irreführende Nachricht verbreitet hat, nämlich die Nachricht in der Ad-Hoc-Meldung vom 27.07.2007 (verbreitet über euro adhoc; Beilage 1, die einen integrierten Bestandteil des Spruches bildet), dass die M. „ein umfangreiches Aktienrückkaufsprogramm [plant], das in einer am 23. August in Wien stattfindenden a.o. Hauptversammlung beschlossen werden soll. (…) Vorerst plant die Gesellschaft eigene Aktien in einem Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben.“.

Zu diesem Zeitpunkt (27.07.2007) war allerdings der Rückkauf der börsenotierten Wertpapiere der M. bereits nahezu abgeschlossen. Das wurde von der M. verschwiegen. Dabei wusste die M., die diese Informationen verbreitet hat, dass sie irreführend waren bzw. hätte dies wissen müssen.

Erst am 23.08.2007 stellte die M. in ihrem an diesem Tag veröffentlichten Halbjahresbericht 2007 dar, dass „zum 30. Juni 2007 die Gesellschaft insgesamt rund 52 Mio. an der Wiener Börse gelistete Zertifikate, welche die eigenen Aktien vertreten, zurückerworben [hat].“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 48a Abs 1 Z 2 lit. c, 48c BörseGParagraphen 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 48c BörseG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 20.000 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage

Freiheitsstrafe von

Gemäß § 48c BörseG iVm §§ 16, 19, 44a VStGGemäß Paragraph 48 c, BörseG in Verbindung mit Paragraphen 16, 19, 44 a, VStG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000 Euro.“

Der dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 16.10.2008, GZ UVS-06/FM/31/10562/2007, nur hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe auf 12.000,-- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt. In der Schuldfrage wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit geringfügigen Modifikationen bestätigt. Dieser Berufungsbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.5.2011, GZ 2009/17/0186-7, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Begründend führte das Höchstgericht aus, es sei zwar der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung des Börsegesetzes verwirklicht worden, die Feststellungen im Berufungsbescheid hinsichtlich der subjektiven Tatseite reichten jedoch nicht aus, um von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers ausgehen zu können. Insbesondere sei nicht dargetan worden, inwieweit die Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich der für ihn gegebenen Nichterkennbarkeit der Mittelverwendung für Zertifikatsrückkäufe unglaubwürdig wäre oder wieso diesbezüglich eine fahrlässige Nichtkenntnis vorliege.

In Ansehung der Aktenlage und des bisherigen Ganges des Verfahrens stehen dem Unabhängige Verwaltungssenat Wien keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, die es ermöglichen würden, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zusätzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen. Auch die seit Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshofes behobenen Berufungsbescheides bekannt gewordenen Tatsachen im Zusammenhang mit dem über die Me.-Bank AG und die auf den niederländischen Antillen ansässige So. abgewickelten Zertifikatsrückkauf vermögen derartige Feststellungen nicht zu begründen, sondern deuten sogar in die Richtung, dass es dem Berufungswerber selbst bei Wahrung der von einem Mitglied des Board der M. zu erwartenden Sorgfalt nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Kenntnisse über den Zertifikatsrückkauf zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Irreführungseignung der gegenständlich inkriminierten Ad-hoc-Meldung zu erkennen. So hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien im Bescheid vom 19.6.2009, GZ UVS- 06/FM/46/7475/2008, mit welchem ein gegen den damaligen Vorsitzenden der Me.-Bank AG geführtes Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs 2 VStG ausgesetzt wurde, ausgeführt:In Ansehung der Aktenlage und des bisherigen Ganges des Verfahrens stehen dem Unabhängige Verwaltungssenat Wien keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, die es ermöglichen würden, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zusätzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen. Auch die seit Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshofes behobenen Berufungsbescheides bekannt gewordenen Tatsachen im Zusammenhang mit dem über die Me.-Bank AG und die auf den niederländischen Antillen ansässige So. abgewickelten Zertifikatsrückkauf vermögen derartige Feststellungen nicht zu begründen, sondern deuten sogar in die Richtung, dass es dem Berufungswerber selbst bei Wahrung der von einem Mitglied des Board der M. zu erwartenden Sorgfalt nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Kenntnisse über den Zertifikatsrückkauf zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Irreführungseignung der gegenständlich inkriminierten Ad-hoc-Meldung zu erkennen. So hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien im Bescheid vom 19.6.2009, GZ UVS- 06/FM/46/7475/2008, mit welchem ein gegen den damaligen Vorsitzenden der Me.-Bank AG geführtes Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ausgesetzt wurde, ausgeführt:

„Auffallend ist die komplizierte, für Außenstehende nur schwer durchschaubare Finanzierung des Zertifikatsrückkaufs über Zwischenschaltung der auf der Insel A. angesiedelten So., einer 100%igen Tochtergesellschaft der Me. AG, auf deren Depots bei der Me. Bank AG sowohl die gegenständlichen, im Tatzeitraum zurückgekauften als auch die bei der Anfang 2007 durchgeführten Kapitalerhöhung anders nicht zu platzierenden Zertifikate gesammelt wurden. Die im Prüfbericht der OENB vom 14.1.2008 detailliert dargestellte Finanzierungskonstruktion, bei der neben der So. auch noch der E., ebenfalls mit Sitz auf C., zwischengeschaltet war, war insgesamt so komplex aufgebaut, dass nicht einmal alle Mitglieder des Board der M. Kenntnis über den für diese Gesellschaft zweifellos wichtigen wie auch - in Anbetracht des sich bereits abzeichnenden Abgabedrucks für M.-Zertifikate an der Börse - hochriskanten Rückkauf eigener Zertifikate erlangten.“

Der Berufungswerber zählte - wie bereits im Berufungsbescheid vom 16.10.2008 festgehalten wurde - nicht zum inneren Kreis des Board of Directors der M. und war seitens der treibenden Kräfte von Beginn an nicht in den Zertifikatsrückkauf eingeweiht worden. Im Hinblick auf die nunmehr hervorgekommene Komplexität der Abwicklung des Zertifikatsrückkaufs können Feststellungen, die in Entsprechung des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes einen Schuldspruch hinsichtlich der subjektiven Tatseite tragen könnten, nicht getroffen werden. Somit war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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