Norm: UVG §3UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß der Vater jeweils nur ein geringes Einkommen behauptet und vor Jahren ersucht hat, die in Exekution gezogene Unterhaltsschuld in Raten abstatten zu dürfen läßt noch nicht den Schluß zu, daß er tatsächlich vermögenslos ist. Entscheidungstexte 4 Ob 530/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 530/94 ... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß der Vater jeweils nur ein geringes Einkommen behauptet und vor Jahren ersucht hat, die in Exekution gezogene Unterhaltsschuld in Raten abstatten zu dürfen läßt noch nicht den Schluß zu, daß er tatsächlich vermögenslos ist. Entscheidungstexte 4 Ob 530/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 530/94 ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ist der Unterhaltsschuldner erst aus mehrjähriger Strafhaft entlassen worden, muß mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß er wenigstens innerhalb der nächsten Monate außerstande ist, nennenswerte Unterhaltsleistungen zu erbringen. Entscheidungstexte 1 Ob 607/93 Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93 ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ist der Unterhaltsschuldner erst aus mehrjähriger Strafhaft entlassen worden, muß mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß er wenigstens innerhalb der nächsten Monate außerstande ist, nennenswerte Unterhaltsleistungen zu erbringen. Entscheidungstexte 1 Ob 607/93 Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93 ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die zur Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ist allein aufgrund einer Haftentlassung nicht gegeben. Entscheidungstexte 2 Ob 574/93 Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 574/93 Veröff: EvBl 1994/43 S 198 2 Ob 555/94 Ent... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die zur Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ist allein aufgrund einer Haftentlassung nicht gegeben. Entscheidungstexte 2 Ob 574/93 Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 574/93 Veröff: EvBl 1994/43 S 198 2 Ob 555/94 Ent... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige wohnt bei seiner Mutter. Sein Vater ist ab 1.5.1985 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.250 verpflichtet (ON 45). Mit Beschluß vom 17.7.1989 (ON 57) bewilligte das Erstgericht dem Minderjährigen einen Unterhaltsvorschuß gemäß § 3 Z 1 und 2 UVG in Titelhöhe bis 30.6.1992. Seit 1.8.1991 bezieht der Minderjährige als Kochlehrling unter Einbeziehung der Sonderzahlungen eine Lehrlingsentschädigung von S 4.950 im Monat. Das Erstgericht setzte mi... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Es kommt nicht auf die Offensichtlichkeit der Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage, sondern darauf an, ob begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen. Entscheidungstexte 3 Ob 544/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92 ... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z1UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstit... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5UVG §6UVG §6 Abs1UVG §6 Abs2UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden. ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde gemäß § 55 a EheG am 13. März 1991 geschieden. Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich verpflichtete sich der als Unternehmer bezeichnete Vater, für den der Obsorge der Mutter zugewiesenen Minderjährigen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- zu bezahlen. Am 21.November 1991 wurde über das Vermögen des Vaters das Ausgleichverfahren eröffnet. Über Antrag der Mutter bestellte das Erstgericht am ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Es kommt nicht auf die Offensichtlichkeit der Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage, sondern darauf an, ob begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen. Entscheidungstexte 3 Ob 544/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92 ... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z1UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstit... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5UVG §6UVG §6 Abs1UVG §6 Abs2UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden. ... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Abs3UVG §7 Abs1 Z1UVG §7 Abs1 Z2
Rechtssatz: Beim sogenannten "Haftvorschuß" ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen als Eigeneinkommen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistung die die Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen aber dazu, daß in der Regel nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung vom Unterhaltsvorschuß abzuziehen ist (im Gleichklang zur Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen der ... mehr lesen...
Begründung: Alois H*****, der Vater des mj. Enrico H*****, befindet sich aufgrund verschiedener Delikte seit 13.8.1990 in gerichtlicher Haft. Dem im Haushalt seiner Mutter lebenden mj. Enrico H***** wurden daher seit 1.11.1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt (ON 9), zuletzt in Höhe von S 3.234,-- monatlich. Der Minderjährige ist seit 30.9.1991 als Zimmererlehrling gegen ein monatliches Durchschnittslehrlingsentgeld von S 3.515,-- beschäftigt (ON 24). Mit Beschluß vom 7.2.1991 (ON 2... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Abs3UVG §7 Abs1 Z1UVG §7 Abs1 Z2
Rechtssatz: Beim sogenannten "Haftvorschuß" ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen als Eigeneinkommen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistung die die Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen aber dazu, daß in der Regel nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung vom Unterhaltsvorschuß abzuziehen ist (im Gleichklang zur Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen der ... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Abs3UVG §7 Abs1 Z1UVG §7 Abs1 Z2
Rechtssatz: Beim sogenannten "Haftvorschuß" ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen als Eigeneinkommen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistung die die Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen aber dazu, daß in der Regel nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung vom Unterhaltsvorschuß abzuziehen ist (im Gleichklang zur Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen der ... mehr lesen...
Norm: FamLAG §12aUVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetz... mehr lesen...
Begründung: Das pflegebefohlene Mädchen wurde am 20.Februar 1975 von einer damals 21 Jahre alten Buchhalterin unehelich geboren. Vier Wochen später anerkannte ein damals 20 Jahre alter Einzelkaufmann vor dem Jugendwohlfahrtsträger seine Vaterschaft zu dem Kind und verpflichtete sich, zum Unterhalt des Mädchens ab dessen Geburt monatlich 800 S zu bezahlen. Nach eigenen Angaben verfügte der Vater damals über ein monatliches Einkommen von 5.500 S und hatte für ein weiteres außerehe... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Hartwig und Arnulf R***** ist geschieden. Die Obsorge kommt der Mutter allein zu. Der Vater ist zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.100 für den mj. Hartwig und von S 1.900 für den mj.Arnulf verpflichtet. Am 17.April 1992 beantragten die durch das Jugendamt vertretenen Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den § 3 und § 4 Z 1 UVG von S 2.100 bzw. S 1.900 monatlich. Eine Exekution auf das Arbeitseinkomme... mehr lesen...
Norm: FamLAG §12aUVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetz... mehr lesen...
Norm: UVG §5 Abs1UVG §6 Abs1UVG §7 Abs1 Z1UVG §19 Abs1
Rechtssatz: Selbst wenn dem Minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen... mehr lesen...
Begründung: Der Unterhaltsberechtigten, einem am 30.8.1974 geborenen Kind, werden seit einigen Jahren Unterhaltsvorschüsse gewährt. Der vom unterhaltspflichtigen Vater zu leistende Unterhalt wurde zuletzt ab 1.9.1989 mit 2.200 S im Monat bestimmt und es wurden dem Kind Unterhaltsvorschüsse in gleicher Höhe bewilligt. Sie wurden in der Folge ab 1.8.1990 auf 1.425 S im Monat eingeschränkt, weil das Kind seit diesem Tag auf Grund eines Lehrverhältnisses 3.575 S durchschnittlich im ... mehr lesen...