RS OGH 1992/11/25 3Ob544/92, 3Ob324/98p, 1Ob191/01x, 1Ob38/02y, 1Ob242/02y, 4Ob277/02t, 3Ob1/05a, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92
  • 3 Ob 324/98p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 324/98p
    Vgl auch; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Schweiz reicht nicht hin, um begründete Bedenken gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht zu erwecken, da ihm nach schweizerischem Recht sein Arbeitseinkommen weiterhin zur Verfügung steht, weshalb er keinen dem österreichischen Konkursrecht vergleichbaren Einschränkungen in seiner Lebensführung unterworfen ist. (T1)
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Beis wie T2
  • 4 Ob 277/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 4 Ob 277/02t
    Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist jedoch auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T5)
  • 7 Ob 279/05p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 279/05p
    Auch
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Auch
  • 10 Ob 65/06s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 65/06s
  • 10 Ob 41/08i
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 41/08i
    Vgl auch
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Abweichend; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Abweichend; Beis wie T7
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Abweichend; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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