RS OGH 1992/8/27 6Ob573/92, 2Ob574/93, 1Ob607/93, 8Ob532/94, 1Ob633/94, 1Ob516/95, 6Ob542/95 (6Ob543

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Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

FamLAG §12a
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 573/92
    Veröff: EvBl 1993/34 S 168 = ÖA 1993,29
  • 2 Ob 574/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 574/93
    Veröff: EvBl 1994/43 S 198
  • 1 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93
    Auch
  • 8 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 532/94
  • 1 Ob 633/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 633/94
    Auch
  • 1 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 516/95
    Auch
  • 6 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 542/95
  • 3 Ob 2163/96a
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2163/96a
  • 2 Ob 2370/96k
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2370/96k
  • 8 Ob 31/98m
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 31/98m
    Auch
  • 7 Ob 48/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 48/98d
  • 7 Ob 16/00d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 16/00d
    Vgl auch
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
  • 9 Ob 157/02g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 157/02g
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 103/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 103/02h
    Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)
  • 1 Ob 78/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
    Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Auch
  • 3 Ob 128/05b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 128/05b
    Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5)
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Auch; nur: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz: § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 209/06p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 209/06p
    Beis wie T4
  • 4 Ob 45/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 45/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Voraussichtlich länger dauernde Haft und schon davor sehr schlechte finanzielle des Situation des Geldunterhaltsschuldners bei sehr hohen Unterhaltsbeiträgen. (T9)
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10)
  • 10 Ob 91/08t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 91/08t
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/49
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T11)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 10 Ob 49/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 49/09t
    Vgl auch
  • 10 Ob 59/09p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 59/09p
    Vgl auch
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)
  • 10 Ob 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 5/10y
    Beis wie T8
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/48
  • 10 Ob 36/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 36/10g
    Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS0126041. (T14)
  • 10 Ob 32/10v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 32/10v
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 51/10p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 51/10p
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 10 Ob 67/10s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 67/10s
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Bem wie T14; Veröff: SZ 2010/122
  • 10 Ob 13/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 13/12b
    Auch
  • 10 Ob 43/13s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 43/13s
    Auch; Beisatz: Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen und zwar unabhängig davon, ob eine Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels bestand oder sich aus einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ergibt. (T15)
  • 10 Ob 107/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
    Auch
  • 10 Ob 7/16a
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
    Auch; Beis wie T15
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16)
    Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17)
  • 10 Ob 24/17b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
    Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T18)
  • 10 Ob 33/17a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 33/17a
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19)
  • 10 Ob 71/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
    Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T20)
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Vgl auch; Beisatz: Hier. Materieller Wegfall der Unterhaltspflicht durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Erwerbseinkommen. (T21)
  • 10 Ob 30/19p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 30/19p
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 23/19h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 Ob 23/19h
    Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 10 Ob 51/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
    Bei wie T15 nur: Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T22)
    Beis wie T16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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