Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist der Unterhaltsschuldner erst aus mehrjähriger Strafhaft entlassen worden, muß mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß er wenigstens innerhalb der nächsten Monate außerstande ist, nennenswerte Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076402Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0010OB00607_9300000_001