RS OGH 1992/8/26 1Ob560/92, 7Ob605/92, 7Ob506/93, 7Ob543/93, 8Ob533/94, 9Ob511/95, 1Ob109/98f, 6Ob27

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

UVG §5 Abs1
UVG §6 Abs1
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §19 Abs1

Rechtssatz

Selbst wenn dem Minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß § 19 Abs 1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw gemäß § 20 Abs 2 Z 4 lit b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076314

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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