Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, begründet keine Bedenken gegen den Fortbestand des Unterhaltstitels, weil zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der Restschuldbefreiung noch ungewiss ist. Entscheidungstexte 2 Ob 90/03d Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 90/03d ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, begründet keine Bedenken gegen den Fortbestand des Unterhaltstitels, weil zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der Restschuldbefreiung noch ungewiss ist. Entscheidungstexte 2 Ob 90/03d Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 90/03d ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1UVG §19 Abs2
Rechtssatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 4 Ob 277/02t Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1UVG §19 Abs2
Rechtssatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 4 Ob 277/02t Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bd §5 KO UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übers... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Entscheidungstexte 1 Ob 191/01x Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x Veröff:SZ 74/138 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, steht wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Ein solcher Arbeitssuchender findet im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung und kann damit ein solches Nettoeinkommen erzielen, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich (derz... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bd §5 KO UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übers... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Entscheidungstexte 1 Ob 191/01x Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x Veröff:SZ 74/138 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, steht wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Ein solcher Arbeitssuchender findet im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung und kann damit ein solches Nettoeinkommen erzielen, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich (derz... mehr lesen...