RS OGH 2003/6/12 2Ob90/03d

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dass im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, begründet keine Bedenken gegen den Fortbestand des Unterhaltstitels, weil zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der Restschuldbefreiung noch ungewiss ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117790

Dokumentnummer

JJR_20030612_OGH0002_0020OB00090_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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