RS OGH 2002/12/17 4Ob277/02t, 10Ob60/09k, 10Ob13/12b, 10Ob47/15g, 10Ob70/18v, 10Ob109/18d, 10Ob16/20

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1
UVG §19 Abs2

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117325

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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