Norm: MRK Art6 Abs1 II6GOG §91GOG §91
Rechtssatz: Ein Fristsetzungsantrag gemäß österreichischem § 91 GOG ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, es kann daher grundsätzlich eine Mitverantwortung des Angeklagten an der Verfahrensverzögerung darstellen, wenn er es unterlässt, einen solchen Antrag zu stellen. Schweighofer ua gegen Österreich. Entscheidungstexte Bsw 35673/97 Entsc... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes nur bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen, ansonsten würde dem zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständigen Gericht die Möglichkeit genommen werden, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Woche... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln. Das angeblich säumige Gericht hat die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich direkt angerufenen übergeordneten Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §313EO §399.402ZPO §41GOG §91RATG TP 2
Rechtssatz: Liegt aufgrund der Bestreitung des Aufhebungsbegehrens durch die gefährdeten Parteien ein Zwischenstreit vor, richtet sich die Frage des Kostenersatzes nach den §§ 78, 402 EO, §§ 41 ZPO, somit noch ohne Erfolg im Aufhebungsverfahren. § 393 EO ist nicht anzuwenden, auf den Erfolg in der Hauptsache kommt es nicht an. Ein Fristsetzungsantrag ist - falls er zur zweckentsprechenden Rechtsve... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehm... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 14 Fs 1/95 Entscheidungstext OGH 22.12.1995 14 Fs 1/95 5 Fs 501/01 Ents... mehr lesen...
Norm: GOG §91StPO §15StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesg... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung ist im Fristsetzungsverfahren nicht durchsetzbar. Entscheidungstexte 14 Fs 1/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 14 Fs 1/94 5 Fsc 1/04y Entscheidungstext OGH 03.02.2004 5 Fsc 1/04y Vgl auch 4 Fsc 1/10z Entscheidu... mehr lesen...
Norm: GOG §91
Rechtssatz: Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Entscheidungstexte 14 Fs 1/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 14 Fs 1/94 10 Fss 1/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 10... mehr lesen...
Norm: GOG §91StEG §6 Abs3
Rechtssatz: Säumnis des OLG durch Unterlassen einer entsprechenden Überwachung von Aufträgen an das Erstgericht, die gemäß § 6 Abs 3 StEG vorgeschriebene Anhörung der Antragsteller nachzuholen. Entscheidungstexte 15 Fs 1/93 Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Fs 1/93 15 Fs 2/93 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: GOG §91JN §19
Rechtssatz: Lehnt das Rechtsmittelgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung infolge rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes eine förmliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag ab, liegt eine Säumigkeit nicht vor. Entscheidungstexte 8 Fs 502/93 Entscheidungstext OGH 28.07.1993 8 Fs 502/93 ... mehr lesen...
Norm: Geo §110 Abs1GOG §91ZPO §470ZPO §471
Rechtssatz: Die nach einem vorangehenden Aktenstudium vorzunehmende Ausschreibung einer Berufungsverhandlung ist nicht ein bloßer Formalakt und daher auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" (§ 110 Abs 1 Geo) zu subsumieren. Auch bei Erledigungsrückständen und einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und / oder in rechtlicher Hinsicht, kann bei der vo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller hatte als ehemaliger Nebenintervenient zunächst Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1991, 12 R 87/91-129, erhoben, der ihm - unmittelbar durch das Rekursgericht - am 7.1.1992 zugestellt worden war. Diesen Rekurs legte der Erstgericht mit Vorlagebericht vom 4.2.1992 dem Rekursgericht vor (S. 499). Am 7.2.1992 langte beim Erstgericht der Rekurs des früheren Nebenintervenient... mehr lesen...