RS OGH 2025/6/3 10Fs501/00; 9Fs502/00; 9Fs507/00; 8Fsc101/02y; 11Fss1/11b; 14Fss3/18d (14Fss4/18a);

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Norm

GOG §91
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes nur bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen, ansonsten würde dem zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständigen Gericht die Möglichkeit genommen werden, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Wochen durchzuführen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes nur bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen, ansonsten würde dem zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständigen Gericht die Möglichkeit genommen werden, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Wochen durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113502

Im RIS seit

09.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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