TE OGH 2025/2/28 6Fsc1/25m

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Veröffentlicht am 28.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und den Hofrat Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. R*, AZ 3 C 228/22s (führender Akt), wegen 1.424,92 EUR sA, 2. P*, AZ 2 C 112/22z, wegen 790,05 EUR sA, 3. M*, AZ 2 C 144/22f, wegen 322,20 EUR sA, 4. E*, AZ 2 C 145/22b, wegen 701,66 EUR sA, 5. C*, AZ 2 C 156/22w, wegen 289,87 EUR sA, 6. R*, AZ 2 C 161/22f, wegen 936,32 EUR sA, 7. M*, AZ 3 C 261/22v, wegen 1.637,37 EUR sA, 8. F*, AZ 3 C 317/22d, wegen 565,04 EUR sA, 9. J*, AZ 3 C 318/22a, wegen 422,08 EUR sA, 10. D*, AZ 3 C 333/22g, wegen 1.683,31 EUR sA, 11. Ing. Mag. M*, AZ 3 C 349/22k, wegen 832,52 EUR sA, 12. U*, AZ 3 C 357/22m, wegen 923,23 EUR sA, 13. Dr. G*, AZ 3 C 370/22y, wegen 516,38 EUR sA, 14. A*, AZ 3 C 552/22p, wegen 592,94 EUR sA, 15. F*, AZ 16 C 109/22m, wegen 166,23 EUR sA, 16. I*, AZ 16 C 128/22f, wegen 1.802,06 EUR sA, 17. M*, AZ 16 C 129/22b, wegen 1.010,08 EUR sA, 18. A*, AZ 16 C 205/22d, wegen 494,17 EUR sA, 19. D*, AZ 16 C 223/22a, wegen 586,59 EUR sA, 20. P*, AZ 18 C 154/22v, wegen 533,20 EUR sA, 21. G*, AZ 18 C 194/22a, wegen 777,30 EUR sA, 22. H*, AZ 18 C 226/22g, wegen 520,66 EUR sA, 23. R*, AZ 18 C 246/22y, wegen 843,46 EUR sA, 24. H*, AZ 18 C 336/22h, wegen 644,95 EUR sA, und 25. S*, AZ 34 C 67/22t, wegen 3.030,58 EUR sA, alle vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, sowie deren Nebenintervenienten Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichts Feldkirch bei Erledigung der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 19. Dezember 2023, GZ 3 C 228/22s-77, erhobenen Fristsetzungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Feldkirch im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Feldkirch im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. [1] Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen.

[2]        Mit ihrem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 25. 2. 2025 wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landesgericht Feldkirch (zu 2 R 65/24k) über die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil noch nicht entschieden habe. Durch diese Vorgangsweise wurde dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen, dem Antrag zu entsprechen (RS0113502). § 91 GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrags durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden (5 Fsc 1/24b). [2] Mit ihrem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 25. 2. 2025 wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landesgericht Feldkirch (zu 2 R 65/24k) über die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil noch nicht entschieden habe. Durch diese Vorgangsweise wurde dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen, dem Antrag zu entsprechen (RS0113502). Paragraph 91, GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrags durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden (5 Fsc 1/24b).

[3]       Der Fristsetzungsantrag wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Feldkirch übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). [3] Der Fristsetzungsantrag wird daher im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Landesgericht Feldkirch übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503).

Textnummer

E143931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:006FSC00001.25M.0228.000

Im RIS seit

06.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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