RS OGH 2025/6/3 10Fs501/00; 9Fs502/00; 9Fs507/00; 7Fsc1/03m; 2Nc17/06g; 10Nc10/07p; 10Nc3/08k (10Nc2

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Norm

GOG §91
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln.Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln.

Das angeblich säumige Gericht hat die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich direkt angerufenen übergeordneten Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113503

Im RIS seit

10.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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