TE OGH 2025/1/14 8Fsc1/24z

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Veröffentlicht am 14.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners J* S*, über den von ihm erhobenen Fristsetzungsantrag vom 14. Dezember 2024 wegen behaupteter Säumnis des Handelsgerichts Wien im Verfahren AZ 6 S 77/17s den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Handelsgericht Wien zu AZ 6 S 77/17s übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Antragsteller hat seinen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Handelsgerichts Wien direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht.

[2]       Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). Eine solche Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das angeblich säumige Gericht, bei dem dieser Antrag richtigerweise einzubringen gewesen wäre (RS0113502), hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag – wie hier – weder bei diesem Gericht noch bei dem zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen übergeordneten Gerichtshof (RS0124715) gestellt wurde (1 Fsc 1/24y). [2] Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). Eine solche Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das angeblich säumige Gericht, bei dem dieser Antrag richtigerweise einzubringen gewesen wäre (RS0113502), hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag – wie hier – weder bei diesem Gericht noch bei dem zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen übergeordneten Gerichtshof (RS0124715) gestellt wurde (1 Fsc 1/24y).

Textnummer

E143536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:008FSC00001.24Z.0114.000

Im RIS seit

23.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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