RS OGH 2025/12/3 4Fsc1/09y; 3Fsc1/11v; 3Nc19/11s; 3Nc9/12x; 9Ob18/16m; 11Fss1/16k; 11Fss2/16g; 2Fsc1

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Veröffentlicht am 03.12.2025
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Norm

GOG §91 Abs3
OGHGeo §22
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Es macht für die Entscheidungskompetenz nach § 91 Abs 3 GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.Es macht für die Entscheidungskompetenz nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124715

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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