TE OGH 2016/11/24 11Fss2/16g

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit im Wege des Oberlandesgerichts Innsbruck beim Obersten Gerichtshof am 10. November 2016 eingelangtem Schreiben vom 25. Oktober 2016 stellt der rechtskräftig Verurteilte Andrzej S***** „mangels gesetzlich vorgesehener Frist“ den Antrag auf „Fristsetzung zur Geltendmachung der Ausschließungsgründe gemäß § 44 Abs 2, Abs 3 [43 Abs 2, Abs 3] StPO“ betreffend namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck.Mit im Wege des Oberlandesgerichts Innsbruck beim Obersten Gerichtshof am 10. November 2016 eingelangtem Schreiben vom 25. Oktober 2016 stellt der rechtskräftig Verurteilte Andrzej S***** „mangels gesetzlich vorgesehener Frist“ den Antrag auf „Fristsetzung zur Geltendmachung der Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 44, Absatz 2,, Absatz 3, [43 Absatz 2,, Absatz 3 ], StPO“ betreffend namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Der Antrag war – wie schon jener vom 20. Oktober 2016 zu 11 Fss 1/16k – zurückzuweisen, weil auch dieses Schreiben nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Vornahme einer Entscheidung oder Verfahrenshandlung säumig sein soll (§ 91 Abs 1 GOG; RIS-Justiz RS0059248).Der Antrag war – wie schon jener vom 20. Oktober 2016 zu 11 Fss 1/16k – zurückzuweisen, weil auch dieses Schreiben nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Vornahme einer Entscheidung oder Verfahrenshandlung säumig sein soll (Paragraph 91, Absatz eins, GOG; RIS-Justiz RS0059248).

Im Übrigen wären allfällige Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten nicht vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715). In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wiederum finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791).Im Übrigen wären allfällige Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten nicht vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715). In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wiederum finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791).

Textnummer

E116554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:011FSS00002.16G.1124.000

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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