Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M*, geboren *, und M*, geboren *, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirk 22/B, Wien 22, Simone-de-Beauvoir-Platz 6), wegen Unterhalts, infolge des Fristsetzungsantrags des Vaters Ing. D*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Vater der Antragsteller brachte am 3. 9. 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Fristsetzungsantrag wegen einer angeblichen Säumnis dieses Gerichts bei der Entscheidung über seinen zu AZ 42 R 225/25m anhängigen Rekurs ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nicht zuständig:
[3] 1. Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei bei diesem Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen (§ 91 Abs 1 GOG). Für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Behördenorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Das ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht (etwa 1 Fsc 1/24y [Rz 3]; 3 Fsc 1/25i [Rz 4]). Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts – unabhängig davon, ob es in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll – nicht zu überprüfen (RS0124715). [3] 1. Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei bei diesem Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen (Paragraph 91, Absatz eins, GOG). Für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Behördenorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Das ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht (etwa 1 Fsc 1/24y [Rz 3]; 3 Fsc 1/25i [Rz 4]). Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts – unabhängig davon, ob es in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll – nicht zu überprüfen (RS0124715).
[4] 2. Die Akten sind daher dem vorlegenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückzustellen. Dieses wird sie dem zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.
Textnummer
E146281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:001FSC00002.25X.1128.000Im RIS seit
10.01.2026Zuletzt aktualisiert am
10.01.2026