TE OGH 2017/2/13 2Fsc1/17w

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Veröffentlicht am 13.02.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers H***** B*****, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung von Verfahrenshandlungen in der beim Bezirksgericht Favoriten zu AZ 26 Pu 118/13b anhängigen Pflegschaftssache gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem zur Erledigung des Fristsetzungsantrags zuständigen Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller behauptet in seinem beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachten und von diesem an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weitergeleiteten Schriftsatz die Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien mit der Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag vom 6. 12. 2016 und der Vorlage eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof. Er beantragt, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufzutragen, unverzüglich über den Fristsetzungsantrag vom 6. 12. 2016 zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Fristsetzungsantrag mit einer Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist aber zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nicht zuständig:

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an. Es macht somit für die Entscheidungskompetenz nach § 91 Abs 3 GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715).Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Paragraph 91, Absatz eins, GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (Paragraph 91, Absatz 3, GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an. Es macht somit für die Entscheidungskompetenz nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715).

Daher ist der Akt dem zuständigen Gericht zu übermitteln.

Textnummer

E117452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:002FSC00001.17W.0213.000

Im RIS seit

25.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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