RS OGH 1994/12/14 13Ns17/94 (13Nds119/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Norm

GOG §91
StPO §15
StPO §74 Abs2

Rechtssatz

Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes aber primär das OLG, für den Fall der erfolgreichen Ablehnung jedoch auch dieses Gerichtshofes ebenfalls der OGH zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 17/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 13 Ns 17/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059267

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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