RS OGH 1993/5/5 1Fs1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1993
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Norm

Geo §110 Abs1
GOG §91
ZPO §470
ZPO §471

Rechtssatz

Die nach einem vorangehenden Aktenstudium vorzunehmende Ausschreibung einer Berufungsverhandlung ist nicht ein bloßer Formalakt und daher auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" (§ 110 Abs 1 Geo) zu subsumieren. Auch bei Erledigungsrückständen und einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und / oder in rechtlicher Hinsicht, kann bei der von einem Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß eine Berufungsverhandlung binnen rund zweieinhalb Monaten ausgeschrieben werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041872

Dokumentnummer

JJR_19930505_OGH0002_0010FS00001_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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