Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Ferdinand B*****, über den Fristsetzungsantrag des Betroffenen im Verfahren AZ 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Betroffene behauptet im Pflegschaftsverfahren AZ 1 P 3030/95 des Bezirksgerichtes Wels eine Säumnis des familienrechtlichen Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Wels (Abt 21), weil der vom Betroffenen in diesem Verfahren erhobene Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 21.Februar 1996 ON 710 noch nicht erledigt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Vorlagebericht ergibt sich, daß der in Rede stehende vielbändige Pflegschaftsakt bis zur Erstattung des Fristsetzungsantrages noch nicht dem Rechtsmittelgericht vorgelegt worden war, bei diesem Gerichtshof also kein Rekursverfahren über diesen Rekurs des Betroffenen anhängig war und ein Auftrag an das Bezirksgericht Wels wegen Vorlage des Pflegschaftsaktes - mit den vier außerordentlichen Revisionsrekursen ON 632, ON 637, ON 643 und ON 693 gegen die Beschlüsse des RekursgerichtesON 611, ON 626 und ON 658 - an den Obersten Gerichtshof vorgesehen war (6 Ob 2278/96k). Mangelt es aber an einem Substrat für Verfahrenshandlungen, kommt auch eine darauf bezügliche Säumnis iSd § 91 Abs 1 GOG nicht in Betracht (RZ 1990/110; 1 Fs 502/93 ua).Aus dem Vorlagebericht ergibt sich, daß der in Rede stehende vielbändige Pflegschaftsakt bis zur Erstattung des Fristsetzungsantrages noch nicht dem Rechtsmittelgericht vorgelegt worden war, bei diesem Gerichtshof also kein Rekursverfahren über diesen Rekurs des Betroffenen anhängig war und ein Auftrag an das Bezirksgericht Wels wegen Vorlage des Pflegschaftsaktes - mit den vier außerordentlichen Revisionsrekursen ON 632, ON 637, ON 643 und ON 693 gegen die Beschlüsse des RekursgerichtesON 611, ON 626 und ON 658 - an den Obersten Gerichtshof vorgesehen war (6 Ob 2278/96k). Mangelt es aber an einem Substrat für Verfahrenshandlungen, kommt auch eine darauf bezügliche Säumnis iSd Paragraph 91, Absatz eins, GOG nicht in Betracht (RZ 1990/110; 1 Fs 502/93 ua).
Der Fristsetzungsantrag ist demnach mangels der behaupteten Säumnis des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060FS00501.96.1121.000Dokumentnummer
JJT_19961121_OGH0002_0060FS00501_9600000_000