RS OGH 2022/7/4 3Ob2037/96x, 8Fsc2/11b, 1Ob222/13y, 8Fsc1/14k, 1Ob230/20k, 1Ob36/21g, 5Fsc1/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

GOG §91
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den §§ 35 Abs 8, 39 Abs 2 Z 2 ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach Paragraph 91, GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den Paragraphen 35, Absatz 8, 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0106887">3 Ob 2037/96x
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2037/96x
  • RS0106887">8 Fsc 2/11b
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 8 Fsc 2/11b
    Auch; nur: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. (T1)
  • RS0106887">1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Vgl; Veröff: SZ 2014/20
  • RS0106887">8 Fsc 1/14k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 8 Fsc 1/14k
    Auch; nur T1; Beisatz:Welches Gericht funktionell für die Zurückweisung eines unzulässigen bzw für die Behandlung eines zulässigen Rekurses gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des übergeordneten Gerichtshofs zuständig ist, kann sich nur aus den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften ergeben. (T2)
    Beisatz: Zur Entscheidung über einen Rekurs, der gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fristsetzungsantrag im Rahmen eines Abhandlungsverfahrens gerichtet ist, ist daher der Oberste Gerichtshof zuständig. (T3)
  • RS0106887">1 Ob 230/20k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 230/20k
    nur: Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht nicht in einem gesonderten Verfahren. (T4)
  • RS0106887">1 Ob 36/21g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 36/21g
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5)
  • RS0106887">5 Fsc 1/22z
    Entscheidungstext OGH 04.07.2022 5 Fsc 1/22z
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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