Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender ein nach Kennzeichen näher umschriebenes Kraftfahrzeug einem Lenker, nämlich C Y, am 10. November 2009 an einem näher bezeichneten Tatort überlassen und im Fahrdienst verwendet, obwohl der Lenker nicht Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) gewesen sei. Er habe dadurch gegen § 4 Abs 2 BO 19... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: BetriebsO 1994 §4 Abs2;BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z5;BetriebsO 1994 §6;GelVerkG §5 Abs3 Z3;GelVerkG 1996 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/03/0131 E 27. Jänner 2010 RS 2 Stammrechtssatz Bei den Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvo... mehr lesen...
I. römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 7. April 2008 wurden dem Beschwerdeführer "gemäß § 87 Abs 1 Z 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 der GewO 1994" folgende Gewerbeberechtigungen entzogen: 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 7. April 2008 wurden dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, der GewO 1994" folgende Gewerbeberechtig... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §5 Abs3; GewO 1994 §87 Abs1 Z1; GewO 1994 §87 Abs1 Z3; GewO 1994 § 87 heute GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024 GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 ... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: BetriebsO 1994 §4 Abs2;GelVerkG §5 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Bei Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich nicht um Übertretungen einer reinen Formvorschrift; werden nämlich im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprec... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §5 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Nach der Regelung des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit als zwingende Rechtsvermutung aus den in dieser Bestimmung genannten schwerwiegenden Verstößen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 97/03/0374). Es bedarf keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes. Nach der Regelung des Paragraph 5, Absatz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 und Abs 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 - GelVerkG, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 24/2006, folgende Konzessionen entzogen: a) Taxigewerbe mit drei Personenkraftwagen (Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. Mai 2003), Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3,... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §5 Abs3 Z3 idF 2006/I/024;GelVerkG §5 Abs3 Z3;GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z1;GelVerkG 1996 §5 Abs1;GelVerkG 1996 §5 Abs3; GewO 1994 §87 Abs1 Z1; GewO 1994 §87 Abs1 Z3;VwRallg; GewO 1994 § 87 heute GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zul... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: BetriebsO 1994 §4 Abs2;BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z5;BetriebsO 1994 §6;GelVerkG §5 Abs3 Z3;GelVerkG 1996 §5 Abs1;
Rechtssatz: Bei den Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvorschrift. Aus den Regelungen der BetriebsO 1994 ergibt sich nämlich, dass... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: BetriebsO 1994 §4 Abs2;GelVerkG §5 Abs3 Z3; StGG Art6; StGG Art. 6 heute StGG Art. 6 gültig ab 23.12.1867
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird das verfass... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;GelVerkG §5 Abs3 idF 1981/486;
Rechtssatz:
Die Annahme eines Bedarfes nach der Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GelVerkG §5 Abs1;GelVerkG §5 Abs3 litc;
Rechtssatz:
Die Frage des Standplatzes eines Taxifahrzeuges bzw. die Frage, wann ein solcher Standplatz zugelassen werden soll, hat nicht die Gewerbebehörde zu entscheiden. Es handelt sich hiebei vielmehr um eine Angelegenheit der Straßenpolizei. (Hinweis auf E vom 26.4.1966, Zl. 2318/64).
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