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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs2;Rechtssatz
Bei Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich nicht um Übertretungen einer reinen Formvorschrift; werden nämlich im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen. Solche Übertretungen stellen daher jeweils für sich genommen einen schweren Verstoß im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG dar (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2007/03/0131).Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, BetriebsO 1994 handelt es sich nicht um Übertretungen einer reinen Formvorschrift; werden nämlich im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen. Solche Übertretungen stellen daher jeweils für sich genommen einen schweren Verstoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG dar (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2007/03/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030146.X02Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011