RS Vwgh 2011/6/30 2009/03/0146

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs2;
GelVerkG §5 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Bei Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich nicht um Übertretungen einer reinen Formvorschrift; werden nämlich im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen. Solche Übertretungen stellen daher jeweils für sich genommen einen schweren Verstoß im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG dar (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2007/03/0131).Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, BetriebsO 1994 handelt es sich nicht um Übertretungen einer reinen Formvorschrift; werden nämlich im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen. Solche Übertretungen stellen daher jeweils für sich genommen einen schweren Verstoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG dar (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2007/03/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030146.X02

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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