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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Frage des Standplatzes eines Taxifahrzeuges bzw. die Frage, wann ein solcher Standplatz zugelassen werden soll, hat nicht die Gewerbebehörde zu entscheiden. Es handelt sich hiebei vielmehr um eine Angelegenheit der Straßenpolizei. (Hinweis auf E vom 26.4.1966, Zl. 2318/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000668.X03Im RIS seit
04.02.2002