RS Vwgh 1968/3/6 0668/66

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Veröffentlicht am 06.03.1968
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GelVerkG §5 Abs3 litc;

Rechtssatz

Die Frage des Standplatzes eines Taxifahrzeuges bzw. die Frage, wann ein solcher Standplatz zugelassen werden soll, hat nicht die Gewerbebehörde zu entscheiden. Es handelt sich hiebei vielmehr um eine Angelegenheit der Straßenpolizei. (Hinweis auf E vom 26.4.1966, Zl. 2318/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966000668.X03

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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