RS Vwgh 1983/12/16 82/04/0097

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;
GelVerkG §5 Abs3 idF 1981/486;

Rechtssatz

Die Annahme eines Bedarfes nach der Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt die Nachfrage das vorhandene Angebot oder lassen konkrete Tatsachen eine solche Nachfrage erwarten (§ 25 Abs 4 GewO 1973), dann ist die Frage des Bedarfes (des weiteren) unter Bedachtnahme auf die im § 5 Abs 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten Kriterien zu beurteilen. Treten hiebei ungeachtet der Nachfrage Umstände zu Tage, die im Lichte dieser Kriterien eine Konzessionsverleihung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Bedarf ebenfalls zu verneinen.Die Annahme eines Bedarfes nach der Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt die Nachfrage das vorhandene Angebot oder lassen konkrete Tatsachen eine solche Nachfrage erwarten (Paragraph 25, Absatz 4, GewO 1973), dann ist die Frage des Bedarfes (des weiteren) unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 5, Absatz 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten Kriterien zu beurteilen. Treten hiebei ungeachtet der Nachfrage Umstände zu Tage, die im Lichte dieser Kriterien eine Konzessionsverleihung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Bedarf ebenfalls zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040097.X01

Im RIS seit

26.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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