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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs2;Rechtssatz
Bei den Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvorschrift. Aus den Regelungen der BetriebsO 1994 ergibt sich nämlich, dass mit einem Taxilenkerausweis nicht nur (vgl § 6 BetriebsO 1994) der Besitz einer Lenkberechtigung, die tatsächliche Lenkpraxis und die für die Tätigkeit als Taxilenker erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die für diese Tätigkeit notwendige Vertrauenswürdigkeit und die dafür notwendigen Kenntnisse (vgl die Aufzählung in § 6 Abs 1 Z 5 lit a bis h BetriebsO 1994) nachgewiesen werden. Werden im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen derartigen Ausweis besitzen, ist daher in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen.Bei den Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, BetriebsO 1994 handelt es sich - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvorschrift. Aus den Regelungen der BetriebsO 1994 ergibt sich nämlich, dass mit einem Taxilenkerausweis nicht nur vergleiche Paragraph 6, BetriebsO 1994) der Besitz einer Lenkberechtigung, die tatsächliche Lenkpraxis und die für die Tätigkeit als Taxilenker erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die für diese Tätigkeit notwendige Vertrauenswürdigkeit und die dafür notwendigen Kenntnisse vergleiche die Aufzählung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis h BetriebsO 1994) nachgewiesen werden. Werden im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen derartigen Ausweis besitzen, ist daher in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030131.X02Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017