RS Vwgh 2012/1/25 2011/03/0149

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z5;
BetriebsO 1994 §6;
GelVerkG §5 Abs3 Z3;
GelVerkG 1996 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0131 E 27. Jänner 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den Übertretungen des § 4 Abs 2 BetriebsO 1994 handelt es sich - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvorschrift. Aus den Regelungen der BetriebsO 1994 ergibt sich nämlich, dass mit einem Taxilenkerausweis nicht nur (vgl § 6 BetriebsO 1994) der Besitz einer Lenkberechtigung, die tatsächliche Lenkpraxis und die für die Tätigkeit als Taxilenker erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die für diese Tätigkeit notwendige Vertrauenswürdigkeit und die dafür notwendigen Kenntnisse (vgl die Aufzählung in § 6 Abs 1 Z 5 lit a bis h BetriebsO 1994) nachgewiesen werden. Werden im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen derartigen Ausweis besitzen, ist daher in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen.Bei den Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, BetriebsO 1994 handelt es sich - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvorschrift. Aus den Regelungen der BetriebsO 1994 ergibt sich nämlich, dass mit einem Taxilenkerausweis nicht nur vergleiche Paragraph 6, BetriebsO 1994) der Besitz einer Lenkberechtigung, die tatsächliche Lenkpraxis und die für die Tätigkeit als Taxilenker erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die für diese Tätigkeit notwendige Vertrauenswürdigkeit und die dafür notwendigen Kenntnisse vergleiche die Aufzählung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis h BetriebsO 1994) nachgewiesen werden. Werden im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen derartigen Ausweis besitzen, ist daher in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030149.X01

Im RIS seit

02.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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