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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GelVerkG §5 Abs3 Z3 idF 2006/I/024;Rechtssatz
Das GelVerkG 1996 fasst im § 5 Abs 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd GewO 1994) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 97/03/0374). Dass es im Einleitungssatz des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG 1996 seit der Novelle BGBl I Nr 24/2006 (im Interesse einer Anpassung an eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie, vgl RV 1160 Blg XXII GP, Besonderer Teil der Erläuterungen, Zu Z 9) anstelle der Wendung "wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über" nunmehr heißt: "wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über", vermag daran nichts zu ändern. Aus dieser Änderung ergibt sich auch nicht, dass nur einzelne, jeweils für sich genommen schwere Verstöße das Tatbild des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG 1996 erfüllen würden. Vielmehr kann die Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 1 leg cit auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoß iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG 1996 zu werten sind. Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des § 5 Abs 3 Z 3 leg cit, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers - insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen - normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße jeweils für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind.Das GelVerkG 1996 fasst im Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd GewO 1994) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 gegenüber Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 97/03/0374). Dass es im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG 1996 seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (im Interesse einer Anpassung an eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie, vergleiche Regierungsvorlage 1160 Blg römisch 22 GP, Besonderer Teil der Erläuterungen, Zu Ziffer 9,) anstelle der Wendung "wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über" nunmehr heißt: "wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über", vermag daran nichts zu ändern. Aus dieser Änderung ergibt sich auch nicht, dass nur einzelne, jeweils für sich genommen schwere Verstöße das Tatbild des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG 1996 erfüllen würden. Vielmehr kann die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG 1996 zu werten sind. Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, leg cit, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers - insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen - normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße jeweils für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030131.X01Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017